Schildheuer & Schildheuer
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Damit beim Bauen nichts schiefgeht!

Unsere Kernkompetenz: Bau- und Immobilienrecht
 
Wir vertreten Gewerbetreibende und Privatpersonen anwaltlich
in allen Bau- und Immobilienangelegenheiten.

Selbstverständlich bieten wir hierzu auch notarielle
Dienstleistungen
aller Art an.

Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten im Bereich Bau- und Immobilienrecht gehören unter anderem:

Kauf und Verkauf von Immobilien

 
     Kaufverträge

     Bauträgerverträge

     Grundschulden, Hypotheken

     Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbaurecht

     Miete, Pacht

     Finanzierungsfragen, Darlehensrecht

     Maklerrecht

     Notarielle Beurkundungen aller Art

Privates Baurecht
 
     Sachmängelhaftung / VOB

     Architektenleistungen

     Maklerverträge

     Baunachbarrecht

Öffentliches Baurecht
 
     Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Abriss

     Bebauungspläne: Aufstellung und Rechtsschutz

     Bauordnungsverfügungen

     Rechtsschutz gegen rechtswidrige Baubescheide
Fragen & Antworten - FAQ
 

Das öffentliche Baurecht umfass die Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten zum Staat, also in der Regel zur Bauaufsichtsbehörde. Hierzu gehören z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen auf die Erteilung von Baugenehmigungen, Nutzungsänderungen oder Genehmigungen im Bereich Emissionsschutz, Denkmalschutz oder Gewerbe- und Gaststättenrecht.

Ferner zählt der Rechtsschutz gegen behördliches Einschreiten wie Abrissverfügungen, Nutzungsuntersagungen oder die Stilllegung von Baustellen hierher.

Ein drittes Betätigungsfeld des öffentlichen Baurechts ist das Staatshaftungsrecht, z.B. infolge von Verzögerungen durch rechtswidrig vorenthaltene Genehmigungen.

Das private Baurecht umfasst hingegen die Rechtsbeziehungen des Bauherrn zu anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, also z.B. zu Handwerkern, Architekten, Miteigentümern oder Nachbarn.




Der Bauträgervertrag ist eine Kombination aus Kaufvertrag über ein Grundstück und einem Werkvertrag über ein auf diesem Grundstück zu errichtendes Gebäude, z.B. ein Wohnhaus. Der Käufer erwirbt also nicht eine bereits vorhandene Immobilie, sondern beauftragt den Verkäufer des Grundstücks zugleich mit deren Errichtung. Deshalb beinhaltet der Bauträgervertrag neben den Erwerbsmodalitäten auch Regelungen über die Art und Weise der Bauausführung (Baubeschreibung, Datum der Fertigstellung, Sachmängelhaftung u.v.m.).

Weil eine erst noch zu errichtende Immobilie erworben wird, ist der Kaufpreis beim Bauträgervertrag nicht in einer Summe zahlbar, sondern gestaffelt nach dem Baufortschritt. Die Makler- und Bauträgerverordnung enthält hierzu detaillierte Vorgaben.

Bauträgerverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Wir begleiten die Vertragsparteien notariell vom ersten Beratungsgespräch, über die Vertragsgestaltung und Beurkundung, bis hin zur Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch. Fallen zusätzliche Tätigkeiten wie z.B. die Bestellung von Grundschulden an, übernehmen wir diese selbstverständlich auch. Hierbei kooperieren wir laufend mit Ämtern und Banken.




Generell gilt: Möglichst frühzeitig. Im öffentlichen Baurecht ist wegen der langen Prozessdauer vor den Verwaltungsgerichten schon viel verloren, wenn man sich bereits in einem Rechtsstreit mit der Behörde befindet. Viel sinnvoller ist es, bereits im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren (§ 28 VwVfG) die eigenen Argumente vorzutragen.

Ferner laufen im öffentlichen Baurecht häufig kurze Fristen. Sind diese verstrichen, kann gegen einen Bescheid nichts mehr unternommen werden, selbst wenn dieser rechtswidrig sein sollte. Haben sie einen förmlichen Bescheid erhalten, den Sie überprüfen lassen möchten, sollten Sie sich daher unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

Im privaten Baurecht kann es bereits sinnvoll sein, Verträge mit Dritten vor deren Unterzeichnung anwaltlich prüfen zu lassen, um später Streit zu vermeiden. Ein immer wiederkehrendes Beispiel sind unklare Baubeschreibungen, die nachträglich zu Auseinandersetzungen über den Umfang der wechselseitigen Rechte und Pflichten führen.




Das hängt ganz vom Einzelfall ab. Generell lässt sich sagen, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine nach Streitwert und Aufwand gestaffelte Vergütung vorsieht. Nicht selten schließen wir auch mit unseren Mandanten eine individuelle Gebührenvereinbarung ab.

Wird erfolgreich mittels eines Rechtsbehelfs (Klage, Widerspruch usw.) gegen einen rechtswidrigen Bescheid vorgegangen, ist in aller Regel die Erlassbehörde zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet. Ebenso muss im privaten Bauprozess in der Regel der unterlegene dem obsiegenden Teil die Gerichts- und Anwaltskosten erstatten.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, klären wir im Vorfeld durch Einholung einer Deckungszusage ab, in welchem Umfang diese die anfallenden Kosten und Gebühren übernimmt.




Wenn Sie notariell eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten, finden Sie hier einen Fragebogen, den Sie ausfüllen, uns vorab per E-Mail oder Telefax übersenden oder zum Termin mitbringen können. Dieser Fragebogen ist in vielen Fällen eine große Hilfe. Das Ausfüllen von Fragebögen ist aber nicht jedermanns Sache, es handelt sich daher selbstverständlich um einen rein optionalen Service.

Wenn Sie anwaltlichen Rat benötigen, bringen Sie zum Termin bitte alle Dokumente mit, die Sie vorliegen haben, also im öffentlichen Baurecht vor allem die vorliegenden Genehmigungen, Bescheide und den bisherigen Schriftverkehr mit der Behörde, im privaten Baurecht die streitbefangenen Verträge und die bisherige Korrespondenz unter den Beteiligten. Sollten Sie einmal etwas vergessen haben, können Sie aber all diese Dokumente auch noch nachreichen.




Unsere üblichen Bürozeiten sind werktags von 9 bis 17 Uhr. Darüber hinaus nehmen wir auch Termine nach Vereinbarung an. Gerne kommen wir auch zu Ihnen.

Außerhalb unserer Bürozeiten steht Ihnen die WebAkte zur Verfügung. Über diese können Sie jederzeit einen ersten Kontakt zu uns aufnehmen und - sollten Sie sich hierfür entscheiden - auch während des Mandats jederzeit Einsicht in Ihre Akte nehmen.

Anfahrtsbeschreibungen sowie Bus- und Bahnfahrpläne finden Sie auf unserer Kontaktseite.


 



  

Kanzlei Schildheuer & Schildheuer l Von-Steuben-Straße 10 l 48143 Münster
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