Schildheuer & Schildheuer
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In stürmischen Zeiten...

Unsere Kernkompetenz: Erb- und Familienrecht
 
Hochzeit und Scheidung, Erbschaft und Tod - gerade wenn es um höchstpersönliche Belange und erhebliche Vermögenswerte geht, kann anwaltlicher Beistand der Fels in der Brandung sein.

Frau Rechtsanwältin Schildheuer ist Fachanwältin für Familienrecht. Als Notarin steht sie Ihnen darüber hinaus zur Verfügung, wenn für bestimmte Erklärungen die notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben oder jedenfalls dringlich anzuraten ist.

Herr Rechtsanwalt Quante verfügt ebenfalls über langjährige Berufserfahrung im Erb- Familienrecht als Rechtsanwalt und Notar a.D.

Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten im Bereich Erb- und Familienrecht gehören unter anderem:

 
Erbrecht

  
  Testamente
     Erbverträge
     Vermächtnisse
     Erbauseinandersetzungen
     Pflichtteilsansprüche
     Vorweggenommene Erbfolge
     Nachlassverwaltung
     Testamentsvollstreckung

Familienrecht

  
  Ehe- und Partnerverträge
     Scheidungen
     Unterhaltsverfahren
     Zugewinnausgleich
     Ausgleich von Rentenanwartschaften
     Umgangs- und Sorgerechtsfragen
     Vorsorgevollmachten
     Patientenverfügungen
 

Fragen & Antworten - FAQ


Der Hauptunterschied liegt darin, dass der von Todes wegen Verfügende ein Testament allein verfassen kann, ein Erbvertrag aber immer zwischen mindestens zwei Personen geschlossen werden muss.

In der Regel wird ein Erbvertrag gewählt, wenn die Beteiligten sich wechselseitig fest binden wollen, denn eine einmal getroffene erbvertragliche Regelung kann grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden. Demgegenüber kann ein Einzeltestament grundsätzlich jederzeit frei widerrufen oder durch ein neues Testament abgelöst werden (wobei es allerdings auch hier Ausnahmen gibt, zum Beispiel bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinsamen Testament unter Eheleuten).

Wichtig auch: Während ein Ehevertrag zwingend der notariellen Beurkundung bedarf, kann ein Testament grundsätzlich auch eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.




Nein. Ein Testament kann grundsätzlich auch eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Es ist allerdings dringend zu raten, sich im Vorfeld zumindest fachlich beraten zu lassen, da es zahllose juristische Fallstricke gibt, mit denen sich der Laie in der Regel nicht auskennt, und die dazu führen, dass nach dem Tode oft Streit unter den Hinterbliebenen um das Erbe entsteht. Im schlimmsten Fall wird eine gut gemeinte Formulierung nachher genau in das Gegenteil dessen münden, was gewollt war.

Ein Beispiel aus unserer täglichen Praxis ist, dass der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis nicht bekannt ist, sodass zweifelhaft bleibt, ob der Bedachte nun Erbe oder nur Vermächtnisnehmer geworden ist (was zahlreiche Konsequenzen hat). Ferner bleibt oft unklar, ob bei mehreren Erben Vor- oder Nacherbeschaft gewollt war, wer Schlusserbe sein soll usw. Hieraus entstehen nicht selten jahrelange Prozesse um das Erbe. Auch werden Alternativen zum Testament (wie z.B. ein Erbvertrag oder eine Schenkung) nicht bedacht, weil sie zu wenig bekannt sind, obschon sie u.U. dem Willen des Verfügenden wesentlich eher entsprechen und/oder wesentlich günstiger sind, z.B. in steuerlicher Hinsicht.

Schon angesichts dieser rechtlichen Unsicherheiten kann nur dringend geraten werden, sich bei der Abfassung eines Testaments fachlich beraten zu lassen.

Ein weiterer Unsicherheitsfaktor ist die private Verwahrung eines Testaments. Solche Testamente bleiben nicht selten unentdeckt oder werden gar vom Finder unterschlagen. Deshalb ist zu raten, Testamente zum Nachlassgericht in Verwahrung zu geben. Bei notariell beurkundeten Testamenten geschieht dies durch den Notar. Auf diese Weise ist garantiert, dass der letzte Wille des Verstorbenen sich auch tatsächlich erfüllt.




Mit einer Vosorgevollmacht wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, z.B. durch Krankheit oder längere Abwesenheit. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, weigern sich nicht selten Behörden, Ärzte, Banken oder andere Dritte, Auskünfte zu erteilen oder Zugriff auf Vermögenswerte des Erkrankten oder Abwesenden zu gewähren. Auch die Veräußerung von Vermögen bereitet Probleme, weil es an der entsprechenden Berechtigung fehlt. Hierdurch entstehen dem Betroffenen und seinen Angehörigen nicht selten immense Schwierigkeiten und Kosten, die durch eine einfache Erklärung im Vorfeld leicht hätten vermieden werden können. Häufig ist bei Fehlen einer Vorsorgevollmacht sogar die gerichtliche Anordnung einer Betreuung erforderlich.

Wenn Sie über eine Vertrauensperson (Ehepartner, Kinder usw.) verfügen, sollten Sie deshalb ernsthaft überlegen, diesen für den Fall der Fälle eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Diese kann individuell so gestaltet werden, dass sie genau Ihren Bedürfnissen und Wünschen entspricht.

Übrigens: Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Sobald in der Vollmacht allerdings auch beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte geregelt werden, z.B. die Verfügung über Immobilieneigentum, sind Formvorschriften zu beachten (z.B. § 29 GBO). Weitere Unwägbarkeiten können durch Besonderheiten wie Auslandsvermögen oder Beteiligung an Gesellschaften auftreten. Deshalb kann auch für Vorsorgevollmachten eine juristische Beratung nur dringend angeraten werden.




Mit einer Patientenverfügung werden Regelungen für den Fall getroffen, dass man sich nicht mehr verständlich machen kann. Eine solche Situation kann allmählich, aber auch urplötzlich eintreten, z.B. durch Unfall oder Krankheit.

Während in einer Vorsorgevollmacht vor allem rechtliche Dinge geregelt werden, geht es in der Patientenverfügung darum festzulegen, ob der Betroffene in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a BGB).

Häufig wird eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, was sehr sinnvoll sein kann. Hierzu sollte man sich gut beraten lassen, um alle Möglichkeiten kennenzulernen und sicherzustellen, dass im Falle eines Falles der eigene Wille zum Tragen kommt.




Einen Ehevertrag abzuschließen ist jedenfalls dann sinnvoll, wenn die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht den Wünschen der Eheleute entsprechen. Um dies abklären zu können, sollte man sich fachlich beraten lassen. Themen eines solchen Beratungsgesprächs sind z.B. Fragen des Güterstandes, Unterhaltsregelungen, das Verfahren bezüglich bestimmter Vermögenswerte (z.B. bei Immobilieneigentum oder Beteiligungen an Unternehmen) oder auch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Ein Ehevertrag wird nicht selten bereits vor der Ehe abgeschlossen, kann aber ohne Weiteres auch noch während der Ehe geschlossen werden. In jedem Fall bedarf ein solcher Vertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.




Sofern Sie die Scheidung wünschen: ja. Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die Annahmeerklärung des anderen Ehepartners kann im Falle einer einvernehmlichen Scheidung hingegen grundsätzlich auch ohne Anwalt erklärt werden. Da es im Rahmen der Scheidung so viele rechtliche und tatsächliche Fragen zu bedenken gibt, die man als Laie möglicherweise nicht überblicken kann (z.B. Unterhaltsfragen, Krankenversicherung, Vorsorgeausgleich, Sorge- und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern, Vermögensausgleich usw.) raten wir in jedem Falle beiden Ehegatten, sich rechtlich beraten zu lassen.




Der Gesetzgeber sieht für Bedürftige die Möglichkeit einer staatlichen Beratungs- und Prozesskostenhilfe vor. Wenn Sie nur über ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen verfügen, ist auf diese Weise Ihre anwaltliche Vertretung sichergestellt. In vielen Fällen ist zudem der finanziell stärkere Ehepartner verpflichtet, auch die Anwaltskosten des anderen Partners zu übernehmen.




Im Falle einer Ehescheidung finden Sie hier einen Fragebogen, den Sie ausfüllen, uns vorab per E-Mail oder Telefax übersenden oder zum Termin mitbringen können. Dieser Fragebogen ist in vielen Fällen eine große Hilfe.

Das Ausfüllen von Fragebögen ist aber nicht jedermanns Sache, es handelt sich daher selbstverständlich um einen rein optionalen Service.

Bringen Sie bitte in jedem Fall alle Dokumente zum Termin mit, die für Ihren Fall wichtig sein könnten, z.B. Testament, Familienbuch, die bisherige Korrespondenz in Ihrer Sache und - soweit vorhanden - die Kontaktdaten Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sollten Sie einmal etwas vergessen haben, können Sie aber all diese Dokumente auch noch nachreichen.




Unsere üblichen Bürozeiten sind werktags von 9 bis 17 Uhr. Darüber hinaus nehmen wir auch Termine nach Vereinbarung an. Wenn Sie eine Beratung oder Beurkundung bei sich zu Hause wünschen oder benötigen, kommen wir gerne auch zu Ihnen.

Außerhalb unserer Bürozeiten steht Ihnen die WebAkte zur Verfügung. Über diese können Sie jederzeit einen ersten Kontakt zu uns aufnehmen und - sollten Sie sich hierfür entscheiden - auch während des Mandats jederzeit Einsicht in Ihre Akte nehmen.

Anfahrtsbeschreibungen sowie Bus- und Bahnfahrpläne finden Sie auf unserer Kontaktseite.





 

Kanzlei Schildheuer & Schildheuer l Von-Steuben-Straße 10 l 48143 Münster
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