Schildheuer & Schildheuer
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Notarkosten: Sozial ausgewogen
 
Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Die Kostenordnung stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht. Die Notare sind nach § 17 Bundesnotarordnung gesetzlich verpflichtet, für ihre Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht weniger und nicht mehr. Notarkosten sind also - anders als z.B. Rechtsanwaltsgebühren - nicht verhandelbar. In Bereichen, in denen starre Gebührensätze zu unangemessenen Ergebnissen führen können, sorgen Rahmengebühren für die notwendige Flexibilität.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass Notare viele Amtstätigkeiten durchführen, ohne dass ihnen eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.

Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit der Notare ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.

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